Unsere Satzung
des Fördervereins KiTa Outlaw
Günnigfelderstraße e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Förderverein KiTa Outlaw Günnigfelderstraße
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen werden und führt sodann im
Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 44866 Bochum.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Erziehung und
Volksbildung in Form der ideellen, materiellen und finanziellen Förderung der Kindertagesstätte
Outlaw Günnigfelderstr..
Der Satzungszweck wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen
verwirklicht:
a) Erwerb von Materialien wie Büchern, Spielzeugen, allg. pädagogischen Hilfsmitteln
b) Förderung von Exkursionen, Wanderungen, Fahrten
c) Förderung von Vorträgen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Lehrgängen
d) Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in
sonstigen Einzelfällen
e) Unterstützung bei der pädagogischen Arbeit
f) Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Sponsoren und Mitgliedern
Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller beteiligten Personen an. Dazu gehören
insbesondere die Leitung des Kindergartens, die Erzieherinnen, die Erziehungsberechtigten und
Angehörigen der Kinder, der Elternbeirat und der Träger des Kindergartens sowie die Förderer des
Vereins.
Zur Erfüllung des Satzungszwecks sollen geeignete Mittel, die durch Mitgliedsbeiträge, Spenden,
Zuschüsse und sonstige Zuwendungen und Einnahmen generiert wurden, eingesetzt werden.
Eine Förderung erfolgt nur insofern und nur in den Bereichen, als die von Träger, Stadt und Land
für den Kindergarten bereitgestellten Haushaltsmittel und Zuschüsse nicht ausreichen.
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke gemäß § 2 verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Der Elternbeirat ist zu
informieren und hat beratende Funktion.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und
Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern und sich zur Zahlung des Mitgliederbeitrags
schriftlich verpflichtet.
Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben. Über die Aufnahme entscheidet
abschließend der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet
Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand, mit einer Kündigungsfrist von 4
Wochen zum Ende des Quartals,
b) durch Tod,
c) bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
d) durch Ausschluss, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt.
Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind
insbesondere
ein Mitglied verstößt in erheblichem Maße gegen die Zielsetzungen des Vereins oder die
Vereinsinteressen.
ein Mitglied ist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand, oder die
vom Verein initiierte Lastschrift vom Konto des Mitglieds gleich aus welchem Grund ist
zurückgebucht worden und eine schriftliche Mahnung mit Aufforderung zur Zahlung innerhalb einer
weiteren Frist von 30 Tagen bleibt erfolglos.
Der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wird rechtswirksam, wenn das auszuschließende
Mitglied nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses dagegen schriftlich
Einspruch eingelegt hat. Über den Einspruch entscheidet die ihm nächstfolgende
Mitgliederversammlung.
Der Beschluss oder die Zahlungsaufforderung gilt auch dann als zugestellt, wenn der Brief an die
zuletzt von dem Mitglied angegebene Anschrift abgesandt wurde und wegen falscher oder nicht
mehr gültiger Anschrift nicht zugestellt werden kann.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das
Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen regelmäßig zu zahlenden Beitrag, dessen
Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
a) Je nach Antrag kann der Beitrag monatlich, quartalsweise oder jährlich entrichtet werden.
b) Der Beitrag ist unaufgefordert zu Beginn des Monats/Quartals/Kalenderjahres zu zahlen. Die
Erteilung einer Einzugsermächtigung ist möglich und gewünscht.
c) Eine Beitragszahlung, die den festgelegten Mindestbeitrag überschreitet, wird als Spende gemäß §
6 Nr.3 behandelt.
Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist ausgeschlossen.
Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des § 2
verwendet werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
a) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
b) Sofern ein Mitglied an dem Termin der Mitgliederversammlung verhindert ist, ist dessen
Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied zulässig. Die Stimmübertragung hat in schriftlicher Form
zu erfolgen und ist nachzuweisen.
Jedes – teilnehmende – Mitglied darf zusätzlich nur ein anderes – abwesendes – Mitglied vertreten.
c) Auf Beschluss des Vorstands können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung
teilnehmen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, dessen Vertreter oder ein von
der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstands,
b) das Einsetzen von Ausschlüssen, die Erteilung von Sonderaufgaben an diese oder an einzelne
Mitglieder,
c) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts und die Bestellung des Rechnungsprüfers,
d) die jährliche Entlastung des Vorstands,
e) die Abberufung des Vorstands
f) die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags
g) eine Änderung der Satzung
h) die Auflösung des Vereins
i) sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder
unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.
Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim
abzustimmen, wenn dies nicht mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen zurückgewiesen wird.
§ 9 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz
des Vereins bilden soll, und die Zeit bestimmt der Vorstand.
Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich (per Einzel-Email oder -Brief), mit Angaben zur Tagesordnung, eingeladen. Die
Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Versammlung.
Bei einfachen Beschlüssen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst die einfachen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die
Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der eingeschriebenen
Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines
Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese
Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
beschließen.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag, sowie Tagesordnung und
Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Auf unbegründeten schriftlichen Antrag von mehr als einem
Viertel der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die selben Rechten wie die ordentliche
Mitgliederversammlung.
Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden bei der außerordentlichen
Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftführer
Die in Nr. 1 genannten Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinn des § 26 BGB. Der/die erste
oder der/die zweite Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis übt der 2. Vorsitzende seine
Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden aus.
Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt die Verantwortung für die Erfüllung der sich aus der
Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergebenden Aufgaben.
Ständiger Teilnehmer an allen Vorstandssitzungen sollte ein Mitglied des Kindergartenpersonals
sein. Ist dieser Teilnehmer Mitglied im Förderverein, ist er automatisch stimmberechtigter Beisitzer.
Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Beisitzer benennen, die an den Vorstandssitzungen
teilnehmen und den Vorstand bei seinen vielfältigen Aufgaben beraten und unterstützen.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung
abberufen werden.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit
ist die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn
auch nur ein Mitglied dies verlangt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Sitzungsleiter und dem
Protokollführer unterzeichnet wird.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstands haben,
nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für
den Verein geleisteten Auslagen.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die
Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung einen Tätigkeitsbericht und
die Jahresabrechnung vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese
die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.
Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Der Vorstand soll den Verein in der Öffentlichkeit vertreten.
§ 13 Der Schriftführer
Der Schriftführer erledigt alle schriftlich anfallenden Arbeiten des Vereins. Er führt über jede
Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung Protokoll.
Er verfasst Vereinsmitteilungen und -informationen und hält Kontakt mit der örtlichen Presse.
Er kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einzelne Mitglieder des Vorstands entlastet
werden. Dies erfordert den Beschluss des Vorstands.
§ 14 Der Kassenwart
Alle Kassengeschäfte werden vom Kassenwart geführt.
Der Kassenwart hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung des Vorstands,
einen Kassenbericht vorzulegen.
Alle Überweisungen und Bankgeschäfte bedürfen der Freigabe durch zwei Vorstandsmitglieder.
Dies kann auch in elektronischer Form (Online-Banking) erfolgen. Diese Personen sind: 1.
Vorsitzender oder 2. Vorsitzender und Kassenwart.
Der Kassenwart ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der Beiträge.
§ 15 Kassenprüfer
Bei der Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen,
im Gründungsjahr nur bis zum Ablauf des Geschäftsjahres.
Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des
abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Outlaw gGmbH Kita Günnigfelder Straße, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu
verwenden hat.
§ 17 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse
der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden
der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 18 Haftpflicht
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Verhalten seiner Organe oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 19 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren
Bereich der Verein seinen Sitz hat. Das Gründungsprotokoll und die Satzung müssen vom Vorstand
an das Amtsgericht weitergegeben werden, nachdem die Satzung von mindestens 7 Mitgliedern
unterzeichnet worden ist.
Der Antrag ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Unterschriften müssen
beglaubigt werden.
§ 20 Anwendung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, gelten die Regelungen des BGB über das Vereinsrecht.
Bochum, 02.10.2025
